Öffentliche Veranstaltung: Zertifizierte Meldung laut Art. 2, Abs. 2-bis LG 13/1992

Veranstaltungen mit maximal 500 Gästen, die vor 3:00 Uhr enden und im Betriebsinneren von Einrichtungen abgehalten werden, deren Eignung festgestellt wurde müssen laut Art. 2, Abs. 2-bis des Landesgesetzes vom 13.05.1992, Nr. 13, der Gemeinde mittels einer Zertifizierten Meldung laut beiliegendem Formular gemeldet werden, und zwar mindestens 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn. Diese Meldung ersetzt die Bewilligung.

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20.11.2023

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Zuletzt aktualisiert: 02.08.2024, 09:37 Uhr