Die Werbesteuer ist für jegliche Werbung geschuldet, die an öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Orten erfolgt oder von dort wahrgenommen werden kann.
Als Werbemittel gelten unter anderen:
- Schilder
- Betriebszeichen
- Werbetafeln
- Plakate
- Reklamebänder
- Leuchtschriften
- Werbung auf Autos usw.
Zur Entrichtung der Werbesteuer verpflichtet ist derjenige, der über das Werbemittel verfügt. Für die Werbesteuer relevant sind lediglich die in Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgten Aussendungen und Mitteilungen.
Für die Anbringung eines Hinweis-, bzw. Werbeschildes muss ein Ansuchen auf Stempelpapier an die Gemeinde gestellt werden.
Das Ausmaß der Werbesteuer richtet sich nach Art und Fläche des Werbemittels und nach der Dauer der Werbung. In der Gemeindeverordnung sind eine Reihe von Befreiungen verschiedene Ermäßigungen vorgesehen.
Der Dienst für die Einhebung der Werbesteuer und der Plakatierungsgebühren ist an die Fa. Südpla GmbH in Meran übergeben worden.